Rechtsanwendung im SGB II Bereich:
Im Rahmen einer einheitlichen Rechtsanwendung wird den ARGEn/AAgAw empfohlen, sich an der Geschäftsanweisung SGB III Vermittlungsgutschein zu orientieren.
Für Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen nach § 2 Abs. 1 SGB IX hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen VGS bis zu einer Höhe von 2.500 EURO auszustellen. Die AR-GEn/AAgAw werden gebeten, das Ermessen pflichtgemäß in eigener Zuständigkeit auszuüben.
Rechtliche Grundlagen
Das Recht der privaten Arbeitsvermittlung ist in folgendenBestimmungen des Sozialgesetzbuch III geregelt:
§§ 292 ff. SGB III
§ 421g SGB III - Vermittlungsgutschein
Weitere Informationen zum Thema:
http://www.arbeitsagentur.de