Vermittlungsgutschein ab 2008:
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Vermittlungsgutschein (VGS)
Der VGS wird um weitere drei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.
Es treten folgende Änderungen ein:
1. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf den VGS, wenn er nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt worden ist.
2. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs.1 SGB IX kann der VGS bis zu einer Höhe von 2.500 EUR ausgestellt werden.
1. Vorbemerkung:
Mit dem Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wurde der Vermittlungsgutschein (VGS) um weitere drei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert (BGBl. I, S. 2838).
Mit der Änderung in § 421 g Absatz 1 Satz 1 SGB III wird das Instrument Vermittlungsgutschein dahingehend abgeändert, dass Voraussetzung für die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins zukünftig eine Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten ist. Bisher genügt eine Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb von drei Monaten.
Durch die Einfügung des neuen Satzes 2 in Absatz 2 wird die Möglichkeit geschaffen, Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen einen Vermittlungsgutschein auszustellen, der bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich) von mindestens sechs Monaten um bis zu 500 Euro höher dotiert ist. Ob und in welcher Höhe von der Möglichkeit der Erhöhung der Dotierung des Vermittlungsgutscheins Gebrauch gemacht wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hierbei kann es sinnvoll sein, nach Art oder Schwere der Behinderung zu differenzieren.
Auszug drittes Buch(SGB III) -Arbeitsförderung-
§ 292
Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland
außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine
Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte
Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt
werden dürfen.
§ 296
Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden
(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet,
einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen
Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers
anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen,
die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich
sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden
sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler
hat dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung
nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers
der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keine Vorschüsse
auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) Die Vergütung einschließlich der auf
sie entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs.
2 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht durch Rechtsverordnung
für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt
ist. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair- Verhältnisse darf
die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4) Ein Arbeitsuchender, der dem Vermittler einen Vermittlungsgutschein
vorlegt, kann die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen
Gesetzbuches in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach
Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in
dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g gezahlt
hat.
§
296a
Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung
Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom
Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. Zu
den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle Leistungen,
die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich
sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Ausbildungsuchenden
sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung.
§
297
Unwirksamkeit von Vereinbarungen
Unwirksam sind
1. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden
über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach
§ 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet,
wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen
werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung
gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten
wird und
2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungsuchenden
über die Zahlung einer Vergütung,
3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber,
wenn der Vermittler eine Vergütung
mit einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von diesem entgegennimmt,
obwohl dies nicht
zulässig ist, und
4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber
oder ein Ausbildungsuchender oder Arbeitsuchender sich ausschließlich
eines bestimmten Vermittlers bedient.
§
298
Behandlung von Daten
(1) Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs-
und Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende und Arbeitnehmer
nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Verrichtung
ihrer Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. Sind diese Daten personenbezogen
oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene im Einzelfall nach
Maßgabe des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt
hat. Übermittelt der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit
einer weiteren Person oder Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihr befugt übermittelt worden
sind.
(2) Vom Betroffenen zur Verfügung
gestellte Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit
zurückzugeben. Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers
sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren.
Die Verwendung der Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers
durch die zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen des Vermittlers zulässig. Personenbezogene Daten sind
nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen. Der Betroffene kann
nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen
1, 3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der Schriftform.
§
301
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder
Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich
nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.
§
394
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur
(1) Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich
vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben
nach diesem Buch sind
(…)
4. die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte,
(…)
(2) Eine Verwendung für andere als die in
Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften
des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
§
404
Bußgeldvorschriften
(1) (...)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
9. einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
10. (aufgehoben),
11. entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder
einen Vorschuss entgegennimmt,
12. entgegen § 298 Abs. 1 als privater Vermittler Daten erhebt, verarbeitet
oder nutzt,
13. entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt
oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
(...)
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze
1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit
einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zweitausend Euro geahndet werden.
§
421g
Vermittlungsgutschein
(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen nach § 46 sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4 gleichgestellt. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.
(2) Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2 000 Euro ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2 500 Euro ausgestellt werden. Die Vergütung wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn
1. der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist,
2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,
3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
4. der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.